RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2024
Aktuell
Herausgabeanspruch gegen Kleingartenverband
Mit Urteil vom 20. 11. 2024 – 16 S 57/24 hat das LG Frankfurt/O. auf eine Berufung des Eigentümers eines Flurstücks einen Kleingartenverband zur Herausgabe des (mittelbaren) Besitzes verurteilt. Auf dem Flurstück befinden sich Parzellen, welche bislang vom beklagten Kleingartenverband zwecks kleingärtnerischer Nutzung verpachtet worden sind. Kern der Rechtsstreitigkeit war die Frage, ob zwischen dem klagenden Eigentümer und dem beklagten Verband ein Zwischenpachtvertrag besteht. Hierfür ist es nach den Ausführungen sowohl des Amtsgerichts als auch der Berufungskammer erforderlich, dass der beklagte Verband im Wege der Umbenennung Rechtsnachfolger des Kreisverbands der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) geworden ist. Dieser hatte im Jahre 1986 den Nutzungsvertrag für die Fläche abgeschlossen. Die Berufungskammer des LG sieht die Rechtsnachfolge als nicht als erwiesen an. Nach der insoweit noch immer maßgeblichen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2004 [BGH, Urt. v. 16. 12. 2004 – III ZR 179/04] sei von einer bloßen Umbenennung nur dann auszugehen, wenn die Mitgliederversammlung des Verbands die Fortsetzung des Vereins beschlossen und lediglich den Namen, die Satzung und/oder den Vorstand geändert hat, also Identität und Kontinuität gewahrt werden sollten. Andernfalls sei von einer Neugründung auszugehen. Hier habe eine eigenständige Gründungsversammlung stattgefunden. Auch eine Satzungsregelung, wonach der neu gebildete Verein bis zur Klärung der Rechtsnachfolge dem bisherigen Verband angehören sollte, spreche dafür, dass der neue Verein nicht einfach an die Stelle des bisherigen Verbands treten, sondern zeitweise parallel dazu existieren sollte. Dass keine parallele Eintragung des VKSK-Verbands im Vereinsregister betrieben worden ist, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer keine andere Bewertung. Die Kammer hat ferner geprüft, ob sich der Kläger, welcher bereits seit mehreren Jahren Eigentümer der Fläche ist, ein treuwidriges Verhalten entgegenhalten lassen muss und dies im Ergebnis verneint. Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen. (LG Frankfurt/O. PM v. 20. 11. 2024)