ZfIR 2024, 547

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 183 Satz 1, § 816 Abs. 1, 2, §§ 1147, 1169, 1191, 1192 Abs. 1; ZVG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 91 Abs. 1Kein Anspruch von Miterben gegen Ersteher teilungsversteigerten Grundstücks auf Zahlung des Nennbetrags aus bestehen gebliebener (forderungsloser) Grundschuld BGB§ 183 BGB§ 816 BGB§ 1147 BGB§ 1169 BGB§ 1191 BGB§ 1192 ZVG§ 52 ZVG§ 53 ZVG§ 91 OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.04.2024 – 3 U 109/22 (rechtskräftig; LG Kleve)OLG DüsseldorfUrt.18.4.20243 U 109/22rechtskräftigLG Kleve

Leitsätze des Gerichts:

1. Erwirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, das mit forderungslosen Grundschulden belastet ist, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht durch das Bargebot zu decken waren, und die der Ersteher nach dem Zuschlag aufgrund vorliegender Löschungsbewilligungen löschen lässt, können die anderen Miterben nicht aus § 816 Abs. 2 BGB die Zahlung des Nennbetrages der gelöschten Grundpfandrechte an die Erbengemeinschaft verlangen.
2. Eine Zahlung des Nennbetrags der gelöschten forderungslosen Grundschulden kann ebenso wenig aus § 816 Abs. 1 BGB beansprucht werden, wenn die anderen Miterben vor Zuschlagserteilung der Löschung zugestimmt haben und ihr Einverständnis nicht vor der Löschung widerrufen haben.
3. Einreden aus dem Sicherungsvertrag stehen dem Ersteher des Grundstücks nicht zu.
4. Dieser kann aber in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die anderen Miterben, die aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung betreiben wollen, die Einrede erheben, dass die Vollstreckung aus den nicht mehr valutierten Grundschulden unstatthaft ist.

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