ZfIR 2023, 591

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 9a Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 a. F.; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 945116. Geltendmachung des aufgrund vorübergehender Aussetzung rechtmäßigen Beschlusses entstandenen Schadens durch GdWE im Wege der Drittschadensliquidation WEG§ 9a WEG§ 28 WEG§ 44 WEG a.F.§ 46 BGB§ 249 ZPO§ 945 BGH, Urt. v. 21.04.2023 – V ZR 86/22 (LG Braunschweig)BGHUrt.21.4.2023V ZR 86/22LG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30. 11. 2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.
2. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1. 12. 2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.
3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.

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