ZfIR 2023, 590
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Unternehmer kann bei einem Werkvertrag, bei dem, wie im Regelfall, der geschuldete Erfolg im Vordergrund steht, davon ausgehen, dass das Interesse des Bestellers dahingeht, den Keller durch eine Horizontalsperre erfolgreich abzudich-ZfIR 2023, 591ten und nicht ein bestimmtes – für den konkreten Fall ungeeignetes – Mittel zu verwenden.
2. Kann der geschuldete Werkerfolg nicht mit dem im Auftrag genannten Material erreicht werden, aber wird unter Verwendung eines anderen Materials erbracht, liegt kein Mangel des Werks vor.
3. Der Werklohn ist nach § 313 Abs. 2 BGB wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die Verwendung eines anderen preiswerteren Materials als des vertraglich vereinbarten anzupassen (gemeinsamer Kalkulationsirrtum).
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