ZfIR 2023, 585

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 16 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1, § 47Keine Beteiligung des auch im Kostenpunkt obsiegenden Anfechtungsklägers an Prozesskosten bei entsprechender Regelung in vor Inkrafttreten des WEMoG vereinbarter Teilungserklärung WEG§ 16 WEG§ 28 WEG§ 47 LG Rostock, Urt. v. 16.06.2023 – 1 S 109/22 (nicht rechtskräftig; AG Rostock)LG RostockUrt.16.6.20231 S 109/22nicht rechtskräftigAG Rostock

Leitsatz der Redaktion:

Bestimmt eine vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. 12. 2020 vereinbarte Teilungserklärung, dass Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die WE-Einheiten umgelegt werden, bedeutet dies, dass dem in einem nach dem 1. 12. 2020 geführten Beschlussanfechtungsprozess obsiegenden Kläger keine Prozesskosten entgegen der Kostengrundentscheidung in diesem Prozess auferlegt werden dürfen.

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