ZfIR 2023, 578

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBeurkG § 57 Abs. 2 Nr. 1, § 60 Abs. 2; BNotO § 15; BGB § 401Keine Pflicht des Notars zur Auszahlung von ihm verwahrter Kaufpreisraten (hier: nach deren Abtretung von Bauträger an Dritten) BeurkG§ 57 BeurkG§ 60 BNotO§ 15 BGB§ 401 BGH, Beschl. v. 02.08.2023 – VII ZB 28/20 (LG Berlin)BGHBeschl.2.8.2023VII ZB 28/20LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gebietet es nicht, die regelmäßig im Grundgeschäft enthaltene öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung an den Notar und die davon zu unterscheidende zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist, für unwirksam zu erachten.
2. Bei einer Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein Nebenrecht i. S. v. § 401 BGB einzuordnen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 9. 6. 2016 – V ZB 37/15, DNotZ 2016, 957). Für die Abtretung des Kaufpreisanspruchs – auch wenn sie zur Sicherung erfolgt – gilt nichts anderes.
3. Soweit die Wirksamkeit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs oder sonstige Vorfragen der Empfangsberechtigung im mehrseitigen Verwahrungsverhältnis zu klären sind, ist der Prüfungsmaßstab des Notars im Rahmen einer auf Auszahlung des hinterlegten Geldes gerichteten Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

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