ZfIR 2022, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Aktuell

Ausbau von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Das BMJ hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht. Die Zivilgerichte haben bereits während der Corona-Pandemie mit der verstärkten Durchführung von Videoverhandlungen Erfahrungen gesammelt. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden Änderungsvorschläge aus der Justizpraxis aufgegriffen, zusammengeführt und weiterentwickelt.
Der Entwurf sieht u. a. folgende Neuerungen vor:
  • Ausbau von Videoverhandlungen: Die zentrale Norm für Videoverhandlungen – § 128a (ZPO) – wird insgesamt neu gefasst:
Das Gericht soll eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern gegenüber den Verfahrensbeteiligten anordnen können. Die Anordnung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. Die Verfahrensbeteiligten können innerhalb einer zu bestimmenden Frist beantragen, von dieser Anordnung ausgenommen zu werden. Auch bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung soll diese in der Regel angeordnet werden. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung ab, ist diese Entscheidung zu begründen und mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Vollvirtuelle Verhandlungen, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält, sollen ebenfalls ermöglicht werden.
  • Videoeinsatz bei der Beweisaufnahme: Die Regelungen zur Videobeweisaufnahme (§ 284 ZPO-E) sollen erweitert werden. Künftig soll auch eine Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Zudem soll auch die Videobeweisaufnahme durch das Gericht angeordnet werden können.
  • Videoverhandlungen werden kostengünstiger: Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.
  • Moderne Dokumentationsmöglichkeiten: Die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a ZPO-E) sollen dahingehend erweitert werden, dass neben der bereits zulässigen Tonaufzeichnung eine Bild-Ton-Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zulässig ist. In bestimmten Verfahren sollen die Parteien eine Audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Beweispersonen beantragen können.
  • Zeitgemäßer Zugang zur Justiz: Anträge und Erklärungen zum Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E). Dies betrifft beispielsweise die Beantragung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe sowie die Erhebung einer Klage beim Amtsgericht. (PM des BMJ v. 23. 11. 2022)

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