ZfIR 2022, 549

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 28 Abs. 4, § 19Keine Anfechtung des Beschlusses über Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse bei formalen oder inhaltlichen Mängeln des Vermögensberichts WEG§ 28 WEG§ 19 ZfIR 2022, 550 AG Wiesbaden, Urt. v. 01.07.2022 – 92 C 3463/21 (rechtskräftig)AG WiesbadenUrt.1.7.202292 C 3463/21rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.
3. Gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.

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