ZfIR 2021, 600
Leitsätze des Gerichts:
1. Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern.
2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches „Einschreiten gegen sich selbst“ steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.
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