ZfIR 2021, 600

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 152 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1; SächsBO § 80 Abs. 2119. Keine Klagebefugnis des Grundstückseigentümers bei beantragtem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen den Zwangsverwalter ZVG§ 152 VwGO§ 42 SächsBO§ 80 OVG Bautzen, Beschl. v. 30.12.2020 – 1 B 348/20 (VG Chemnitz)OVG BautzenBeschl.30.12.20201 B 348/20VG Chemnitz

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern.
2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches „Einschreiten gegen sich selbst“ steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.

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