ZfIR 2021, 600

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 864 Abs. 2; ZVG § 37 Nr. 1, § 43 Abs. 1, § 83 Nr. 7117. Besonderheiten der Bekanntmachung des Versteigerungstermins bei Versteigerung eines Grundstücks im Bruchteilseigentum ZPO§ 864 ZVG§ 37 ZVG§ 43 ZVG§ 83 BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – V ZB 13/20 (LG Hannover)BGHBeschl.29.10.2020V ZB 13/20LG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen.
2. Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind.

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