ZfIR 2021, 599

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 535, 536 Abs. 1 Satz 1, 2, § 326 Abs. 1 Satz 1, 2, § 275 Abs. 1, 4, § 313 Abs. 1112. Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen im Einzelfall zur Feststellung der Störung der Geschäftsgrundlage während COVID-19-Pandemie BGB§ 535 BGB§ 536 BGB§ 326 BGB§ 275 BGB§ 313 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.09.2021 – 2 U 18/21 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.17.9.20212 U 18/21nicht rechtskräftigLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.
2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht haben. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrags führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3. Erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für den Mieter können von Beginn der Maßnahmen an zu einer Herabsetzung der Miete führen. Einer solchen Herabsetzung können aber eigene erhebliche finanzielle Verpflichtungen des Vermieters entgegenstehen.

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