RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2026
Aktuell
BMJV: Weiterer Gesetzentwurf zum Schutz bei häuslicher Gewalt – Neue Regeln für die Lösung aus einem gemeinsamen Mietvertrag und für den Schutz von Angehörigen
Betroffene von Gewalt, die mit dem Täter zusammen eine Wohnung gemietet haben, sollen sich künftig einfacher aus dem gemeinsamen Mietvertrag lösen können. Zudem soll eine gewaltbetroffene Person vom Täter verlangen können, dass er für finanzielle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis aufkommt, die nach ihrem Auszug entstanden sind. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat. Der Entwurf schlägt darüber hinaus vor, weitere Personen in den Schutz durch das Gewaltschutzgesetz einzubeziehen, insbesondere Kinder und pflegebedürftige Angehörige, die im selben Haushalt wie das Opfer leben und von diesem betreut und unterstützt werden. Familiengerichte sollen für Personen, die von der gewaltbetroffenen Person abhängig sind, die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen können, die sie für die gewaltbetroffene Person treffen.
Für die leichtere Lösung aus einem Mietvertrag ist konkret geplant:
Im geltenden Recht ist es so: Wer eine Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person mietet, kann den Mietvertrag grundsätzlich auch nur gemeinsam mit der anderen Person ändern oder beenden. Möchte eine Partei also aus dem Vertrag entlassen werden oder diesen kündigen, braucht sie die Mitwirkung ihres Mitmieters. Einen ausdrücklich im Gesetz geregelten Anspruch auf eine solche Mitwirkung gibt es bislang nicht. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Anspruch im Gewaltschutzgesetz vor. Bestehen soll dieser Anspruch, wenn eine Person Opfer einer Gewalttat geworden ist. Auf die Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer soll es nicht ankommen. Der Anspruch soll auch in Betracht kommen, wenn keine körperliche Gewalt vorgefallen ist, aber mit ihr gedroht wurde. Geltend machen können soll das Opfer den neuen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb von sechs Monaten nach der Gewalttat oder Drohung.
Zudem sollen Betroffene nicht auf finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis sitzen bleiben, die nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entstanden sind – egal ob es sich um Pflichten auf Mietzahlung handelt oder um Verpflichtungen wegen Beschädigung der Mietwohnung. Sie sollen einen gesetzlichen Anspruch gegen den Täter erhalten, dass dieser grundsätzlich für die Begleichung entsprechender Ansprüche aufkommt. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung sollen die Ansprüche einheitlich geregelt und für Betroffene dadurch leichter durchsetzbar sein.
Der Gesetzentwurf wurde am 5. 10. 2026 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise hatten Gelegenheit, bis zum 30. 10. 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. (BMJV PM Nr. 64/2026 v. 5. 10. 2026)
