ZfIR 2026, 524

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 6a108. Keine Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Anteilsübertragung mangels entsprechenden Rechtsträgers als herrschendes Unternehmen bei Gruppe natürlicher Personen GrEStG§ 1 GrEStG§ 6a BFH, Urt. v. 21.05.2025 – II R 56/22 (FG Leipzig) +BFHUrt.21.5.2025II R 56/22FG Leipzig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern setzt nach § 6a Satz 3 GrEStG voraus, dass an dem Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von dem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft nach § 6a Satz 4 GrEStG, wenn das herrschende Unternehmen an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen innerhalb der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt ist.
2. Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann kein herrschendes Unternehmen i. S. d. § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.

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