ZfIR 2026, 523

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 44 Abs. 1; GKG § 49 Satz 1, 2104. Ermittlung des Gebührenstreitwerts bei Anfechtungsklage gegen Negativbeschluss in Verbindung mit Beschlussersetzungsklage anhand der auf den klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Kosten der begehrten Erhaltungsmaßnahme WEG§ 44 GKG§ 49 KG, Beschl. v. 22.07.2026 – 10 W 52/26 (rechtskräftig; LG Berlin II)KGBeschl.22.7.202610 W 52/26rechtskräftigLG Berlin II

Leitsätze des Gerichts:

1. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme.
2. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.

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