ZfIR 2026, 518

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 71 Abs. 2Keine Offenkundigkeit der Vertretungsbefugnis eines Bieters wegen möglicher Einsichtnahme in elektronisch geführtes Handelsregister durch Rechtspfleger ZVG§ 71 BGH, Beschl. v. 11.06.2026 – V ZB 81/25 (LG Osnabrück)BGHBeschl.11.6.2026V ZB 81/25LG Osnabrück

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Vertretungsmacht eines Bieters ist nicht schon dann offenkundig i. S. d. § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus einer Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister entnommen werden könnte (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 24. 5. 2023 – VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195).
2. Der Rechtspfleger in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht verpflichtet, sich während des Versteigerungstermins durch Einsichtnahme in das (elektronisch geführte) Handelsregister Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters zu verschaffen. Es obliegt vielmehr allein dem Bieter, seine Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sofort nachzuweisen.

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