RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2025
Aktuell
BMJV: Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe
Die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, sollen moderat angehoben werden. Damit soll im Gleichklang mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten die Inflation seit der jeweils letzten Anpassung der Beträge berücksichtigt werden. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten erfolgen. Eine entsprechende Formulierungshilfe des BMJV hat die Bundesregierung heute beschlossen.
Die moderate Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte berücksichtigt, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben können. Die Anpassung soll zugleich zu kürzeren Verfahrensdauern beitragen. Denn durch die Erhöhung wird sich insgesamt die Zahl der Rechtsmittelverfahren verringern.
Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
- Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) von derzeit 600 auf 1.000 €,
- Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (§ 544 ZPO) von derzeit 20.000 auf 25.000 €,
- Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) von derzeit 200 auf 300 €.
Die Formulierungshilfe ist abrufbar unter 2025_Zustaendigkeitsstreitwert_FormH.pdf.





