ZfIR 2024, 519

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 263106. WEMoG: Klage gegen GdWE bei Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung/Gewillkürter Parteiwechsel von Verwalter auf GdWE WEG§ 18 WEG§ 28 ZPO§ 263 BGH, Urt. v. 19.04.2024 – V ZR 167/23 (LG Düsseldorf)BGHUrt.19.4.2024V ZR 167/23LG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach dem seit dem 1. 12. 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 1. 6. 2012 – V ZR 171/11, ZfIR 2012, 635 (m. Anm. Lüke, S. 639) = NJW 2012, 2797, Rz. 14).
2. Möchte der Kläger in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vornehmen, ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden und auch die Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, es sei denn, die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.
3. Hat ein Wohnungseigentümer vor dem 1. 12. 2020 Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens zum 1. 12. 2020 eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist deren Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel regelmäßig rechtsmissbräuchlich.

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