ZfIR 2024, 514
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Begehren eines Wohnungseigentümers, dass die GdWE unter Einhaltung einer Einladungsfrist zu einer Eigentümerversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten lädt, ist abzuweisen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist; der Anspruch auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG ist nicht durchsetzbar, eine Organpflicht der übrigen Eigentümer zur Binnenrepräsentation der Gemeinschaft besteht nicht.
2. Ebenso ist eine von einem Wohnungseigentümer begehrte Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen der GdWE mangels Verwalterbestellung abzuweisen; auch dieser Anspruch auf die begehrte Maßnahme nach § 18 Abs. 2 WEG ist nicht durchsetzbar.
3. Die geforderte Ermächtigung eines konkret benannten Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversamlung mit dem Zweck der Verwalterbestellung und des Abschlusses eines Verwaltervertrags kann im Wege der Beschlussersetzung erfolgen.
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