ZfIR 2024, 478

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 AufsätzeWalter Böhringer*

Erweiterung der Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten

Bei der Nutzung von Grundstücken für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle. Diese Dienstbarkeiten waren bisher nicht übertragbar. Da aber in bestimmten Fällen ein Bedarf für einen Wechsel des Anlagenbetreibers und damit für eine Übertragung der Dienstbarkeit besteht, hat der Gesetzgeber nunmehr die Übertragbarkeit bestimmter beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugelassen. Damit brauchen künftig für neue Anlagen keine aufwändigen und komplexen Vertragsgestaltungen mehr konstruiert werden. Die neue Rechtslage und das Grundbuchverfahren zur Übertragung solcher Dienstbarkeiten sollen dargestellt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Gesetzliche Neuregelung
    • 1. Hintergrund
    • 2. Geltung für Neubestellung von Dienstbarkeiten
    • 3. Status quo für bisherige Dienstbarkeiten (Altfälle)
    • ZfIR 2024, 479
    • 4. Ausgestaltung zum verkehrsfähigen dinglichen Recht
  • II. Anwendungsbereich
    • 1. Ausnahme von der Unübertragbarkeit einer Dienstbarkeit
    • 2. Privilegierte Nutzungszwecke
    • 3. Privilegierte Dienstbarkeitsberechtigte
    • 4. Abtretungsanspruch durch Vormerkung sicherbar
  • III. Altfälle
  • IV. Übertragungsvorgang
    • 1. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
    • 2. Sachenrechtliches Verfügungsgeschäft
      • 2.1 Einzelrechtsübertragungsakt
      • 2.2 Voraussetzungen der Übertragung
      • 2.3 Bedingte/befristete Abtretung
      • 2.4 Vereinbarter Ausschluss der Abtretbarkeit
    • 3. Grundbuchverfahrensrechtliche Erfordernisse
  • V. Wirkungen der Übertragung der Dienstbarkeit
    • 1. Eintritt in Rechte und Pflichten des Vorgängers
    • 2. Einzelübertragung von Gebäuden und Anlagen
  • VI. Kosten bei Notar und Grundbuchamt
    • 1. Geschäftswert
    • 2. Notargebühren
    • 3. Gerichtsgebühren
*
*)
Notar a. D., Honorarprofessor der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Cooperative State University, Dozent der Notarkammer Baden-Württemberg, ehem. Dozent der Notarakademie Baden-Württemberg, Patennotar im Gutachtendienst des Deutschen Notarinstituts, Heidenheim/Brenz

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