ZfIR 2023, 560
Leitsatz der Redaktion:
Ergibt sich nach summarischer Prüfung weder aus baurechtlichem Bestandsschutz einer provisorischen zweiten Zufahrt zu einem Grundstück, aus dem Anliegergebrauch, aus einer fehlenden Entscheidung über Entschädigungsansprüche noch aus dem Umstand, dass im Zuge der Erneuerung der Staatsstraße, auf die die Zufahrt führt, kein Planfeststellungsverfahren bzw. keine Abwägung durchgeführt worden ist, kein Anspruch auf eine Zweiterschließung des Grundstücks, kann auch die Errichtung einer bzw. Beibehaltung der provisorischen Grunstückszufahrt nicht verlangt werden; die im Zuge des Straßenausbaus vorgenommene Schließung der provisorischen Grundstückszufahrt ist demnach rechtmäßig.
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