ZfIR 2023, 559
Leitsätze der Redaktion:
1. Werden von der GdWE Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum, die beim Ausbau einer Sondereigentumseinheit entstanden sein sollen, geltend gemacht, ist für die Klage gegen die Wohnungseigentümer gem. § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG das Amtsgericht ausschließlich zuständig, während für die Klage gegen den Baudienstleister, Tragwerksplaner und Zimmermann die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, weil im Verhältnis zu diesen keine dem Amtsgericht zugewiesene Streitigkeit in einer Wohnungseigentumssache vorliegt (und der Streitwert vorliegend über 5.000 € liegt).
2. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung das Amtsgericht mit der sachlichen Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen als zuständiges Gericht für alle Beklagten (als Streitgenossen) bestimmt werden.
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