ZfIR 2023, 559

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG a. F. § 26 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 46; BGB § 1004; ZPO § 167104. Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für einen sog. Aufforderungsbeschluss (hier: Unterlassen der Wohnraumnutzung der Garage, Rückbau der Terrasse) WEG a.F.§ 26 WEG a.F.§ 23 WEG a.F.§ 46 BGB§ 1004 ZPO§ 167 BGH, Urt. v. 21.07.2023 – V ZR 215/21 (LG Aurich)BGHUrt.21.7.2023V ZR 215/21LG Aurich

Leitsätze des Gerichts:

1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urt. v. 15. 1. 2010 – V ZR 72/09, ZfIR 2010, 867 (LS) = NJW 2010, 3093, Rz. 10).
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.

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