ZfIR 2023, 530
Leitsätze der Redaktion:
1. Einem möglichen Anspruch des Gebäudeversicherers gegen den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) steht es unter analoger Anwendung der Vorschriften über den Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung nicht entgegen, dass sich der KSA auf der Grundlage eines Umlageverfahrens finanziert.
2. Zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Mieter besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die sich aus dem der Gebäudeversicherung im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommenen stillschweigenden Regressverzicht für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung des Mieters ergibt; das sich hieraus ergebende Rechtsverhältnis ist in Verbindung mit § 242 BGB hinreichende Grundlage eines Auskunftsanspruchs des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter.
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