ZfIR 2022, 515
Leitsatz der Redaktion:
Die von einer Klagepartei gewählte Beklagtenbezeichnung „Bruchteilsgemeinschaft“ ist angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit und der fehlenden Parteifähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften unter Berücksichtigung der für die Parteibezeichnung als Prozesshandlung geltenden Auslegungsgrundsätze regelmäßig dahin auszulegen, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer verklagt werden sollen (hier: Geltendmachung der Vergütung für Gartenpflege- und Winterdienstleistungen für ein von den Bruchteilseigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft gemeinschaftlich genutztes Gartengrundstück).
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