ZfIR 2022, 515

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, 3; AO § 12 Satz 1, 2 Nr. 1, §§ 13, 10108. Voraussetzungen einer die Gewerbesteuerpflicht auslösenden Betriebsstätte bei Beauftragung inländischer Hausverwaltung durch ausländische Gesellschaft GewStG§ 2 AO§ 12 AO§ 13 AO§ 10 BFH, Urt. v. 23.03.2022 – III R 35/20 (FG Cottbus)BFHUrt.23.3.2022III R 35/20FG Cottbus

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. d. § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urt. v. 23. 2. 2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; BFH, Urt. v. 24. 8. 2011 – I R 46/10, BFHE 234, 339 = BStBl II 2014, 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers).
3. Ohne eine gewisse räumliche und zeitliche „Verwurzelung“ des Unternehmens vor Ort fehlt es an dem für eine Betriebsstättenbegründung erforderlichen Dienen der Geschäftseinrichtung oder Anlage für eigene unternehmerische Zwecke i. S. d. § 12 Satz 1 AO. Allein die Übertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort macht die Betriebsstätte des Auftragnehmers nicht zur Betriebsstätte des Auftraggebers.

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