ZfIR 2021, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Aktuell

BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Der u. a. für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hat sich in vier Parallelverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können (BGH, Urt. v. 22. 10. 2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20).
Kläger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, erwarb, welche zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen – mit Unterschieden in den Einzelheiten – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen der die Module veräußernden Gesellschaft zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. In drei der vier Vorinstanzen hatten die Klagen keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Revision die drei für ihn nachteiligen Urteile angegriffen, in dem Verfahren des OLG Karlsruhe wollte der Beklagte mit seiner Revision erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Der BGH hat die vier Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten setzt u. a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d. h. weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren. Die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – sind nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i. S. v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrags errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht. Die Module sind auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Gebäude i. S. v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung eingefügt wurden. Ob die Module nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sind, konnte der BGH nach Darlegung und Erläuterung der Voraussetzungen nicht entscheiden. (PM BGH Nr. 192/21 v. 22. 10. 2021)

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