ZfIR 2021, 535

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBeurkG § 51Grenzen der Verpflichtung des Notars zur Erteilung von Abschriften und zur Auskunft über im Notariat errichtete Niederschriften BeurkG§ 51 BGH, Beschl. v. 08.07.2021 – V ZB 42/19 (LG Passau)BGHBeschl.8.7.2021V ZB 42/19LG Passau

Leitsatz des Gerichts:

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.

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