ZfIR 2020, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Aktuell

OVG Hamburg: Zur Schließung von Fitness- und Sportstudios

Das OVG Hamburg lehnte einen Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf Beschwerde der Freien Hansestadt Hamburg insgesamt ab, mit dem sich diese gegen die aus der Coronavirus-Eindämmungsverordnung folgende Schließung ihres Studios gewandt hatte (OVG Hamburg, Beschl. v. 22. 5. 2020 – 5 Bs 77/20).
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der aktuell gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Sport- und Fitnessstudios. Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Verordnung bisher nicht vor. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios war vor dem VG Hamburg teilweise erfolgreich (20 E 2029/20). Nach Auffassung des OVG erweist sich die Schließung von Sport- und Fitnessstudios nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es führte zur Begründung aus, dass sich der hamburgische Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bewege, wenn er zum einen davon ausgehe, dass der Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Infektionsgefahr mit dem Coronavirus in sich berge. Die dort in geschlossenen Räumlichkeiten naturgemäß häufig auftretende hohe Atemfrequenz der Kunden bedinge durch das intensive Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechend erhöhte Aerosolbelastung der Raumluft. Die mit der aktuell noch bis zum 31. 5. 2020 angeordneten Schließung von Fitnessstudios einhergehenden Belastungen stehen nach Einschätzung des OVG schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit der Schließung angestrebten Zweck. Darüber hinaus ist in der unterschiedlichen Behandlung von Fitnessstudios gegenüber Gaststätten, Friseuren und anderen Betrieben der Körperpflege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Es handelt sich um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind.
(PM OVG Hamburg v. 22. 5. 2020)

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