ZfIR 2020, 437

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungSteuerrechtGewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1, 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 164 Abs. 1, § 535 Abs. 1Zur Geltendmachung der erweiterten Kürzung durch ein Grundstücksunternehmen bei auf dem vermieteten Grundstück befindlichen Betriebsvorrichtungen GewStG§ 9 AO§ 39 AO§ 41 BewG§ 68 BGB§ 164 BGB§ 535 BFH, Urt. v. 28.11.2019 – III R 34/17 (FG Kassel) +BFHUrt.28.11.2019III R 34/17FG Kassel

Leitsätze des Gerichts:

1. Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
2. Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags abweichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann anzunehmen sein, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertretungsmacht, so kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
3. Für die Annahme „eigenen“ Grundbesitzes gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genügt wirtschaftliches Eigentum.

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