ZfIR 2019, A 3

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BVerfG: Vollstreckungsschutz bei Suizideinwand

Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss es sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 2019 –2 BvR 2425/18). Mit dieser Begründung gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde einer Vollstreckungsschuldnerin statt, der im Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO versagt worden war. Die Kammer hob den entsprechenden Beschluss des Beschwerdegerichts (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 27. 9. 2018 – 1 T 83/18) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Der Beschluss lasse nicht erkennen, dass das Gericht geeignete – der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende – Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt habe.
(PM BVerfG Nr. 37/2019 v. 23. 5. 2019)

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung wird demnächst in der ZfIR mit Kommentierung veröffentlicht.

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