RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
AG München: Zum Einbau von Rauchmeldern durch Vermieter
Das AG München verurteilte Mieter, in dem von ihnen bewohnten Reihenhaus, die Montage von Rauchmeldern durch den klagenden Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden (AG München, Urt. v. 30. 8. 2018 – 432 C 6439/18).
Durch das Anbringen von Rauchmeldern werde die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Im Übrigen bestehe hierzu nach Art. 46 Abs. 4 BayBO die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters. Der Einbau dürfe im Grundsatz gerade auch durch den Vermieter persönlich erfolgen. Der Mieter sei zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet.
(PM AG München Nr. 36 v. 10. 5. 2019)