ZfIR 2018, 423
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme in einem als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgelegten Gebiet kommt es nur darauf an, ob die in Rede stehende Maßnahme geeignet ist, ein von der Erhaltungsverordnung verfolgtes Erhaltungsziel zu beeinträchtigen.
2. Bezweckt die Erhaltungsverordnung den Schutz des Bevölkerungsanteils einkommensschwächerer Haushalte, die nach der Verordnungsbegründung in besonderer Weise auf das in dem Gebiet vorhandene besondere Angebotssegment kleinerer und preisgünstiger Wohnungen angewiesen sind, ist die Zusammenlegung zweier kleinerer Eigentumswohnungen zu einer großen genehmigungsbedürftig; die Genehmigung kann zu versagen sein, weil der beabsichtigten Maßnahme der Versagungstatbestand des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB entgegensteht.
3. Macht der Wohnungseigentümer einen Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB geltend, ist dieser hinreichend zu begründen; die Bezugnahme auf die zu geringe Mindestgröße der einzelnen Wohnung reicht hierfür nicht.
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