ZfIR 2018, 422
Leitsatz der Redaktion:
Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 213 BGB wird die Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung einer zunächst auf Beseitigung gerichteten Klage gehemmt; der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch betrifft zwar einen anderen Streitgegenstand, ist aber ein Anspruch, der „aus demselben Grunde“ wie der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und „an seiner Stelle“ gegeben ist.
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