ZfIR 2017, 429

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 397, 40299. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der von einer Partei geforderten mündlichen Anhörung eines (Bau-)Sachverständigen zur Aufklärung eines Sachmangels GGArt. 103 ZPO§ 397 ZPO§ 402 BGH, Beschl. v. 16.03.2017 – V ZR 170/16 (KG)BGHBeschl.16.3.2017V ZR 170/16KG

Leitsatz der Redaktion:

Lässt sich eine arglistige Täuschung der Käufer durch den Verkäufer über Sachmängel an der verkauften Immobilie (hier: Undichtigkeit des Verandadachs) ohne mündliche Anhörung der Sachverständigen nicht feststellen, liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; eine Partei darf dem Sachverständigen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen.

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