ZfIR 2017, 415

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungSteuerrechtEStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. aZur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts bei Veräußerung von Anteilen eines verlusträchtigen Immobilienfonds EStG§ 21 EStG§ 22 EStG§ 23 EStG§ 24 BFH, Urt. v. 06.09.2016 – IX R 44/14 (FG Stuttgart) +BFHUrt.6.9.2016IX R 44/14FG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

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