ZfIR 2017, 403

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum nächträglichen Einbau eines wegen Behinderung benötigten Personenaufzugs/Begründung eines Sondernutzungsrechts WEG§ 14 WEG§ 22 WEG§ 13 WEG§ 15 BGH, Urt. v. 13.01.2017 – V ZR 96/16 (LG Frankfurt/O.)BGHUrt.13.1.2017V ZR 96/16LG Frankfurt/O.

Leitsätze des Gerichts:

1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil i. S. v. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

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