ZfIR 2015, 452

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 490 Abs. 2, § 503 Abs. 291. Nicht verwirkter Widerruf eines Immobiliendarlehens und dessen RechtsfolgenBGB§ 490BGB§ 503LG Nürnberg, Urt. v. 20.04.2015 – 6 O 9499/14 (nicht rechtskräftig)LG NürnbergUrt.20.4.20156 O 9499/14nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrags ist nicht verwirkt.
2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.

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