ZfIR 2015, 438

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB §§ 13, 14; WEG § 10 Abs. 6Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ausübung weder gewerblicher noch selbstständiger TätigkeitenBGB§ 13BGB§ 14WEG§ 10BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 243/13 (OLG Hamburg) +BGHUrt.25.3.2015VIII ZR 243/13OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gem. § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.
2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

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