ZfIR 2014, 450

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 177, 311b Abs. 1; ErbbauRG § 10 Abs. 1, §§ 27, 2896. Zum Anspruch des zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichteten Grundstückseigentümers auf Rangrücktritt des DienstbarkeitsberechtigtenOLG Hamm, Urt. v. 27.06.2013 – 22 U 165/12 (LG Dortmund)OLG HammUrt.27.6.201322 U 165/12LG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.
2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrags kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.9.1989 – V ZR 1/88, BGHZ 108, 380 = ZIP 1990, 518, dazu EWiR 1990, 15 (Medicus)).
3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.

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