ZfIR 2013, 441

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 535 Abs. 1, § 563 Abs. 491. Mietvertragswidrige geschäftliche Aktivität als wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung gegenüber in Wohnmietvertrag eingetretener PersonBGH, Urt. v. 10.04.2013 – VIII ZR 213/12 (LG Berlin)BGHUrt.10.4.2013VIII ZR 213/12LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des „Wohnens“ fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.

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