ZfIR 2013, 432

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 268 Abs. 3 Satz 1, § 880 Abs. 5, § 1150Keine Behinderung des Ablöserechts des Zwischenberechtigten durch nach Eintragung seines Rechts wirksam gewordene RangänderungBGB§ 268BGB§ 880BGB§ 1150BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 18/12 (LG Düsseldorf) +BGHBeschl.28.2.2013V ZB 18/12LG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gem. §§ 1150, 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.

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