ZfIR 2013, 427

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1Zwingende Einhaltung der zweiwöchigen Wartefrist bei Immobilienverbraucherverträgen durch den NotarBeurkG§ 17BNotO§ 19BGH, Urt. v. 07.02.2013 – III ZR 121/12 (OLG Hamm) +BGHUrt.7.2.2013III ZR 121/12OLG Hamm

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.
2. Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers – es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund.
3. Der Notar hat, so die Regelfrist von zwei Wochen nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht anderweitig erfüllt sind, die Amtspflicht, eine Beurkundung auch dann abzulehnen, wenn diese von den Urkundsbeteiligten gewünscht wird.

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