ZfIR 2013, 423

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 899; ZPO § 325 Abs. 2Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei fehlender Bewilligung des Berechtigten nur durch einstweilige VerfügungBGB§ 899ZPO§ 325BGH, Beschl. v. 07.03.2013 – V ZB 83/12 (OLG Nürnberg)BGHBeschl.7.3.2013V ZB 83/12OLG Nürnberg

Leitsatz des Gerichts:

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.

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