ZfIR 2012, 423
Leitsätze der Redaktion:
1. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit zusteht, ist ebenso unzulässig wie der auf Feststellung der Verpflichtung der Fertigstellung zum vereinbarten Termin gerichtete Klageantrag.
2. Die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Nichtfertigstellung des Bauvorhabens zum vereinbarten Termin ist zulässig.
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