ZfIR 2011, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 899a; GBO §§ 20, 29, 47Grundstücksverfügungen durch eine ohne Verlautbarung ihres Gesellschafterbestandes im Grundbuch eingetragene Namens-GbRBGB§ 899aGBO§ 20GBO§ 29GBO§ 47OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2011 – 2 W 14/11 (AG Pinneberg)OLG SchleswigBeschl.23.2.20112 W 14/11AG Pinneberg

Leitsätze des Besprechers:

1. Wenn in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 47 GBO durch das ERVGBG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen worden ist, kann das Nachweisniveau des § 29 GBO nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gelockert werden, um eine endgültige faktische Grundbuchsperre zu verhindern.
2. Soweit ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist, kann das Grundbuchamt in derartigen Fällen auch nichturkundliche Beweise oder Erfahrungssätze heranziehen und in freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen prüfen.

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