ZfIR 2011, 405

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1191Keine Geltendmachung von Grundschuldzinsen gegenüber Ersteher mit anschließender Auskehr an SchuldnerBGB§ 1191BGH, Urt. v. 04.02.2011 – V ZR 132/10 (OLG München) +BGHUrt.4.2.2011V ZR 132/10OLG München

Leitsatz des Gerichts:

Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht.

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