ZfIR 2010, 434

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 711 Satz 1100. Gleichzeitig bezweckter Schuldner- (Mieter) und Gläubiger- (Vermieter) Schutz bei der zur Abwendung der Räumungsvollstreckung von dem Mieter hinterlegten SicherheitsleistungKG, Beschl. v. 04.05.2010 – 6 U 174/09 (LG Berlin)KGBeschl.4.5.20106 U 174/09LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Die von dem zur Räumung verurteilten Mieter gem. § 711 Satz 1 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit soll nicht nur die Räumung der Wohnung als solche gewährleisten, sondern darüber hinaus auch mögliche Erfüllungs- und Verzögerungsschäden abdecken; sie steht dem Vermieter daher sowohl zum Ausgleich der in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungstitels und der tatsächlichen Herausgabe der Wohnung nicht gezahlten Nutzungentschädigung, als auch des durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung entstandenen Schadens zur Verfügung.

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