ZfIR 2010, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 747 Satz 1, §§ 881, 111495. Ausübung eines Rangvorbehalts durch nur einen Miteigentümer, wenn Nennbetrag des Grundpfandrechts den Nennbetrag des Rangvorbehalts nicht übersteigtOLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 – I-15 Wx 316/09 (LG Bielefeld)OLG HammBeschl.23.2.2010I-15 Wx 316/09LG Bielefeld

Leitsatz des Gerichts:

Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormerkung die vorrangige Belastung des Grundstücks vorbehalten, ist jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen zur Ausnutzung des Rangvorbehalts durch Belastung seines Miteigentumsanteils befugt. Begrenzt wird diese Befugnis durch das gleichran-ZfIR 2010, 434gige Recht der anderen Miteigentümer bei einer Belastung ihres Miteigentumsanteils ihrerseits den Rangvorbehalt auszunutzen. Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu einem seinem Miteigentumsanteils entsprechenden Bruchteils des Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben.

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