ZfIR 2010, 433
Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Kapitalanlage in einem Immoblienfonds kommt der Anlagevermittler seinen Auskunftspflichten dann nach, wenn er rechtzeitig vor Beitritt dem Anleger den Emmissionsprospekt überlässt, aus dem sich alle notwendigen Angaben ergeben und die Risiken umfassend sowie wertneutral beschrieben werden.
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