ZfIR 2009, 434

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 154 Satz 1, § 9Haftung des Zwangsverwalters gegenüber allen Beteiligten (hier: einer WE-Gemeinschaft) bei Verletzung verwalterspezifischer PflichtenZVG§ 154ZVG§ 9BGH, Urt. v. 05.02.2009 – IX ZR 21/07 (KG) +BGHUrt.5.2.2009IX ZR 21/07KG

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das ZVG besondere Pflichten auferlegt.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann „Beteiligte“ i.S.v. § 154 Satz 1 ZVG sein.

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